auslandische studienwerbeinnen haben dem reifezeugnis gemäß 64 universitätsgesetz 2002-ug (=allgemeine universitätsreife)auch einen nachweis über die erfüllung der studienrichtungsspezifischen zulassungsvoraussetzungen einschließlich des rechts zur unmittelbaren zulassung zum studium vorzulegen(=besondere universitätsreife),die im ausstellungsstaat der urkunde,mit der die allgemeine universitätsreife nachgewiesen wird,bestehen(65 ug).
ist die in österreich angestrebte studienrichtung im ausstellungsstaat der urkunde nicht eingerichtet,
sind die studienrichtungsspezifischen zulassungsvoraussetzungen in bezug auf eine im ausstellungsstaat der urkunde eingerichtet,mit der in österreich angestrebten studienrichtung fachlich am nachsten verwandten studienrich tung zu erfullen.
demnach haben sie neben der allgemeinen universitätsreife auch eine bestatigung uber den direkten zugang fur das masterstudium informatik an einer staatlich anerkannten offentlichen universitat im iran1(besondere universitätsreife)fur das wintersemester 2013/14 vorzulegen.
gleichzeitig werden sie aufgefordert neben dem nachweis der besonderen universitätsreife,folgende dokumente vorzulegen:
--beglaubigte kopie vom reisepass oder amtlicher personalausweis
es werden ausschlieblich solche amtlichen ausweise akzeptiert,welche amtlichen (auf dem gut erkennbar sind)als auch lhre unterschrift enthalten.
1 bedauerlicherweise können infolge vielfach vorgelegter fälschungen bestätigungen über die erfüllung der besonderen universitätsreife von der islamic azad university derzeit nicht akzeptiert werden.
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